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Satzung TSI

Satzung der Tierschutzinitiative Odenwald e.V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

1. Der Verein führt den Namen „Tierschutzinitiative Odenwald e.V.“. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf den Odenwald und Umgebung.
2. Der Verein ist im Vereinsregister Darmstadt eingetragen.
3. Sitz des Vereins ist Rimbach.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaften, Kooperationen

1. Der Verein ist Kooperationspartner des Vereins Tierschutzinitiative ohne Grenzen e.V. mit Sitz in Rimbach und des Vereins aktion tier – menschen für tiere e.V. mit Sitz in München.
2. Der Verein ist daneben Mitglied in weiteren namhaften Tierschutzverbänden.

§ 4 Zwecke und Ziele des Vereins

1. Der Verein hat sich die Aufgabe gestellt, nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten den Tierschutz zu vertreten und entsprechend zu fördern.
2. Förderung des Kooperationspartners Tierschutzinitiative ohne Grenzen e.V.
3. Weitere Zwecke und Ziele des Vereins sind:
– Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme,
– Förderung und Wecken des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wohlergehen und eine artgerechte Haltung der Tiere,
– Verhütung von Tierquälereien oder Misshandlungen und des Tiermissbrauchs,
– Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ohne Ansehung der Person des Täters,
– Erhaltung von Biotopen.
4. Die satzungsgemäße Tätigkeit des Vereins erstreckt sich sowohl auf den Schutz der Haustiere und sämtlicher in der Obhut des Menschen befindlicher Tiere, wie auch auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.

§ 5 Zweckerfüllung, -erreichung, -verwirklichung

1. Die Beschaffung der für den Satzungszweck notwendigen Mittel erfolgt  insbesondere durch
a) Zahlung von Mitgliederbeiträgen,
b) Spenden (Geld- und Sachspenden),
c) Zuschüsse der Kooperationspartner.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Aufklärung der Tierhalter und der Bevölkerung durch Presse, Rundfunk, Fernsehen oder andere Medien,
b) Vorträge, Seminare und sonstige Maßnahmen,
c) Öffentliche Veranstaltungen,
d) Erstellung und Unterhaltung einer bzw. mehrerer Tierauffangstationen,
e) Aufnahme in den Tierauffangstationen von:
– Fundtieren,
– herrenlosen Tieren,
– in besondere Not geratenen Tieren,
– Abgabetieren.
3. Darüber hinaus kann der Verein mit Städten und Gemeinden Absprachen über die Aufnahme und Weitervermittlung von Fundtieren sowie über finanzielle Zuwendungen, die ausschließlich der Unterstützung des Satzungszwecks dienen, treffen.

§ 6 Steuerbegünstigte Zwecke

1. Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes
Wirken auf gemeinnütziger Grundlage i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51-68 AO (Abgabenordnung), in der jeweiligen Fassung.
2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Etwaige Gewinne und alle sonstigen Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied – während der Mitgliedschaft, bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
– keine Zuwendungen oder Anteile aus Mitteln des Vereins oder dem Vereinsvermögen.
5. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Mitglieder des Vereins

1. Mitglieder des Vereins sind
– aktive (ordentliche) Mitglieder,
– fördernde (außerordentliche) Mitglieder,
– Ehrenmitglieder.
2. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
3. Förderndes Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person oder eine Gesellschaft werden. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein finanziell durch regelmäßige Beiträge, Spenden oder in anderer Weise.
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen und im Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern berufen oder abberufen.

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist das Stellen eines schriftlichen Antrages mit der Bitte um Aufnahme in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei  Minderjährigen ist der Antrag von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
2. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag des Bewerbers nach freiem Ermessen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Bewerber ist über die vom Vorstand getroffene Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
3. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag des Bewerbers ab, so steht dem Betroffenen das Recht zu, die Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig über Aufnahme oder Ablehnung.
4. Jedes Mitglied erhält nach der Aufnahme auf Wunsch ein Exemplar der Vereinssatzung.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch
– freiwilligen Austritt,
– Tod oder Auflösung,
– Ausschluss,
– Löschung aus der Mitgliederliste.
2. Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.
Das Mitglied ist bis zu seinem Ausscheiden verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
3. Durch den Tod wird bei einer natürlichen Person die Mitgliedschaft sofort beendet. Handelt es sich um eine juristische Person, endet die Mitgliedschaft durch deren Auflösung und somit dem Verlust der Rechtsfähigkeit.
4. Der Ausschluss erfolgt aus folgenden Gründen:
– wegen unehrenhaftem und vereinsschädigendem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
– wegen Verstoßes gegen die Vereinssatzung.
Der Ausschluss kann nur aus den bereits genannten Gründen und nur durch
Beschluss des Vorstandes erfolgen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über diesen Einspruch entscheidet dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gelöscht werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Löschung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der Mahnung die Löschung angedroht wurde.
6. Sämtliche Schreiben des Vereins an die Mitglieder, insbesondere auch Beschlüsse jedweder Art, gelten 3 Tage nach der Absendung per Post an die zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds als zugegangen.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Vereinsmitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Für Rentner, Studenten und Schüler kann von der Mitgliederversammlung ein ermäßigter Beitrag festgesetzt werden.
3. Die Höhe der Beiträge von fördernden Mitgliedern setzt der Vorstand im Einvernehmen mit dem fördernden Mitglied fest.
4. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung eines Jahresbeitrages befreit.
5. Der jeweils festgesetzte Jahresbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres fällig. Er ist ohne besondere Aufforderung zu entrichten.
6. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über die Stundung und die Höhe des Erlasses entscheidet der Vorstand.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung und
– der Vorstand.

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entlastung des Gesamtvorstandes,
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
d) Beschlussfassung über den Einspruch von Mitgliedern gegen den  Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
e) Beschlussfassung über die Aufnahme eines vom Vorstand abgelehnten Neumitglieds in den Verein,
f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
h) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses des vorangegangenen Kalenderjahres,
i) Entgegennahme und Genehmigung des Berichts des Rechnungsprüfers, evtl. des Steuerberaters, der mit der Erstellung der Jahresabschlüsse beauftragt wurde,
j) Vorschläge über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
k) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr
– jeweils im 1. Halbjahr des Kalenderjahres – bis spätestens 30. 6. – ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie wird nach einem Vorstandsbeschluss vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einfachem Brief per Post oder per E-Mail-Schreiben unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen. Fristbeginn für die Einberufung ist der dritte Tag nach Aufgabe zur Post. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als bekannt gegeben, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen volljährigen Mitglieder des Vereins. Jedes ordentliche volljährige Mitglied hat eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder immer beschlussfähig.
3. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Vereinsmitglieder durch schriftliche Vollmacht ist möglich, sofern sich dadurch nicht mehr als 3 fremde Stimmen in einer Hand vereinigen. Die schriftliche Vollmacht ist dem Versammlungsleiter rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung vorzulegen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister und schließlich bei dessen Verhinderung vom Schriftführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
5. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
6. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4, die freiwillige Auflösung des Vereins einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder.
7. Für Wahlen gilt folgendes:
a) Der Versammlungsleiter oder der Vorstand kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen.
b) Stehen außer den bisherigen Vorstandsmitgliedern keine weiteren Kandidaten zur Verfügung, so kann die Mitgliederversammlung die Wiederwahl in einem Durchgang beschließen und vornehmen, auch wenn sich, abgesehen von der Person des Vorstandes, eine andere Ämterverteilung ergibt.
c) Werden mehrere Kandidaten für die Wahl vorgeschlagen, so stellt sich jeder der vorgeschlagenen Kandidaten einzeln zur Wahl. Die Mitgliederversammlung kann Abweichungen von diesem Verfahren beschließen.
d) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet unmittelbar im Anschluss eine Stichwahl unter den Bewerbern statt. Zur Stichwahl stellen sich die beiden
Bewerber, die beim ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Ergibt sich bei mehreren Bewerbern im ersten Wahlgang Stimmengleichheit, entscheidet das Los, wer für eine Stichwahl kandidiert. Im Falle einer Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültig abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Ist die Zahl der Stimmen gleich, entscheidet das Los.

§ 16 Protokollierung der Mitgliederversammlung

1. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren (niederzuschreiben).
2. Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls ist von dem Protokollführer, dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter, ggf. auch von dem Versammlungsleiter zu
unterzeichnen. Das Protokoll muss außerdem Ort, Datum, Tagungszeit (Beginn/Ende) und die jeweiligen Beschluss-  und Abstimmungsergebnisse enthalten.
3. Jedes Mitglied hat das Recht, seine eigenen Anträge in das Protokoll aufnehmen zu lassen.
4. Die Protokolle sind vor Verlust zu schützen und beim Vorstand zu verwahren.

§ 17 Vorstand

1. Dem Vorstand im Sinne von § 26 BGB gehören mindestens 4 Mitglieder, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer, an. Daneben kann die Mitgliederversammlung eine Erweiterung des Vorstand es um bis zu 4 Beisitzer beschließen, sodass der Vorstand aus höchstens 8 Mitgliedern bestehen kann.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter dem 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten.
3. Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Ihnen entstehende Kosten sind vom Verein in nachgewiesener Höhe zu erstatten. Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht gleichzeitig für den Verein eine bezahlte Tätigkeit ausüben.

§ 18 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines  Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode
aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
2. Vorschläge für die Wahl eines Kandidaten für ein Vorstandsamt sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Spätere Vorschläge finden bei der Vorstandswahl keine Berücksichtigung.

§ 19 Aufgaben des Vorstands

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind. Er soll sich mehrfach im Jahr zu Vorstandssitzungen zusammenfinden.
2. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie der Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes,
c) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
d) Beschlussfassung über die Löschung eines Mitglieds von der Mitgliederliste sowie über den Ausschluss eines Mitglieds,
e) Berufung und Abberufung von Ehrenmitgliedern.

§ 20 Verfahrensordnung für die Beschlüsse anlässlich von Vorstandssitzungen

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 21 Aufgaben der Rechnungsprüfer

1. Die Rechnungsprüfer prüfen alle Bücher, Belege, Unterlagen und sonstigen Aufzeichnungen, den gesamten Zahlungsverkehr, die im abgelaufenen Geschäftsjahr
(Kalenderjahr) erteilten Spendenbescheinigungen und das vorhandene Vermögen. Dies kann jederzeit auch stichprobenweise erfolgen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich und berichtsmäßig abzufassen. In der Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) erstatten sie gegenüber den Mitgliedern Bericht und
stellen den Antrag auf Entlastung des Schatzmeisters bzw. seines Stellvertreters. Es können auch unangekündigte Prüfungen vorgenommen werden.
2. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer müssen die Befähigung besitzen, die Buchführung ordnungsgemäß zu prüfen. Sie dürfen weder dem Vorstand angehören noch zum Verein in einem Dienstverhältnis stehen.

§ 22 Jugendgruppe

1. Innerhalb der Tierschutzinitiative kann sich eine Jugendgruppe bilden. Der Jugendgruppe können Personen vom 12. bis 18. Lebensjahr angehören.
2. Der/die Jugendgruppenleiter/in werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestellte Leitung bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.

§ 23 Tierheimverwaltung/Katzenhaus

1. Hat der Verein eine oder mehrere Tierauffangstationen errichtet, so obliegt die Verwaltung dem Vorstand. Dieser kann einen Ausschuss für die Verwaltung einsetzen, dem 3 Mitglieder angehören sollen. Der Verwaltungsausschuss ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Verwaltung der Tierauffangstationen verantwortlich.
2. Die Amtszeit des Ausschusses endet mit der Amtszeit des ihn berufenden Vorstandes.

§ 24 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden der Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister zu Liquidatoren benannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.
3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes im Odenwald und Umgebung.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 25 Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter
Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten
über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.         2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetz-
ungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden
Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein
Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen
als dem zu der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu
verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst
zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben
genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten
des Mitglieds aus der Mitgliederdatenverwaltung gelöscht. Personen-
bezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß
den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Sie werden gesperrt.

§ 26 Wirksamkeit der Satzung

1. Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
2. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20.04.2009, die Änderung am 24.06.2019 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.
3. Gleichzeitig treten die Satzung vom 2.9.1992 und die Ergänzungen vom 2.1.1994, 15.10.1995, 28.5.2000, 24.4.2005, 6.5.2007 sowie vom 14.04.2008 außer Kraft.